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Art. 1
Unter dem Namen „Katholische Frauengemeinschaft“ besteht ein im Jahr 1966 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in 8808 Pfäffikon SZ. Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Frauenbundes Schwyz und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.


Art. 2
Der Verein Katholische Frauengemeinschaft (offiziell benützte Abkürzung:
FG Pfäffikon) ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung und ökumenischer Offenheit. Er erfüllt Aufgaben in Familie, Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere Fraueninteressen. Er ist parteipolitisch neutral.

Art. 3
Aufgaben der FG Pfäffikon sind insbesondere:

  • Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen
  • Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen und Aufbau eines tragenden Netzwerkes für Frauen verschiedenen Alters
  • Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
  • Wahrnehmung sozialer Aufgaben: Nachmittage für Seniorinnen und Senioren, Spielgruppen für Kinder im Vorschulalter, diverse Angebote für Kinder im Schulalter
  • Gemeinsames Engagement für Lebensqualität im Dorf und ökumenische Zusammenarbeit
  • Gemeinsames Feiern, Grenzen überschreitendes solidarisches Handeln
  • Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton
  • Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Frauenbund Schwyz und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF


Art. 4

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der obgenannten Aufgaben mitzuwirken und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.


Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisorinnen

A Generalversammlung

Art. 6 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.

Art. 7 Einladung, Anträge
 
Die Generalversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens 4 Wochen im Voraus einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an die Präsidentin / das Leitungsteam zu richten.

Art. 8 Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

8.1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des
       Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Jahresbudgets sowie die
       Entgegennahme des Berichtes der Revisorinnen
8.2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
8.3. Wahl der Präsidentin/des Leitungsteams, der Kassierin, der übrigen
       Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der geistlichen Begleitung,
       sowie der Rechnungsrevisorinnen
8.4.  Beschlussfassung über Revisionen der Statuten 
8.5.  Behandlung von schriftlichen, fristgerecht eingereichten Anträgen 
8.6.  Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
8.7.  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

Art. 9 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.
 
B Vorstand 

Art. 10 Zusammensetzung

Dem Vorstand gehören an:

  • Präsidentin und Vizepräsidentin oder Leitungsteam
  • Kassierin
  • Aktuarin
  • weitere Vorstandsmitglieder
  • Geistliche Begleiterin oder Geistlicher Begleiter (mit beratender Stimme)

Der Vorstand  besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Mit Ausnahme der Präsidentin/des Leitungsteams, die von der Generalversammlung gewählt werden,  konstituiert sich der Vorstand selber und verteilt die Ressorts. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich, es werden lediglich Sitzungsgelder und Spesen vergütet.

Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorgeteam geregelt.

Art. 11 Aufgaben

Aufgaben des Vorstandes:

  • Wahrnehmung der unter Art. 2 und 3 genannten Aufgaben
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Erarbeitung des Jahresprogramms
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Bestellung und Begleitung der Ressorts und Festlegung von deren Aufgaben
  • Gründung und Begleitung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins
  • Medien- und Informationsarbeit
  • Regelmässige Kontakte zum Kantonalen Frauenbund Schwyz und zum Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF
  • Alle Aufgaben, die nicht durch das Gesetz oder diese Statuten einem anderen Organ übertragen wurden.

Art. 12 Finanzkompetenz 

Für nicht budgetierte Aufgaben hat der Vorstand eine Finanzkompetenz bis
max. CHF 1000.- 

Art. 13 Unterschriftenberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsidentin, die Vizepräsidentin bzw. ein Mitglied des Leitungsteams und die Aktuarin.   

C Kontrollstelle 

Art. 14 Rechnungsrevisorinnen

Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie erstatten zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Revisions-Bericht. 

Die Rechnungsrevisorinnen werden im wechselnden Turnus für 2 Jahre gewählt. Ihre Amtsdauer ist auf 12 Jahre beschränkt.


Art. 15 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

  • den jährlichen Mitgliederbeiträgen
  • Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
  • Einnahmen von Kursen, aus Aktionen, Sammlungen und Schenkungen
  • dem bestehenden Vermögen und dessen  Erträgen

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16 Kassierin

Die Kassierin ist verantwortlich für die Vereinskasse, führt die Buchhaltung, macht die Budgetkontrolle und verwaltet das Vermögen. Sie erstellt das Budget und die Jahresrechnung. Für die laufenden Geldgeschäfte hat sie Einzelunterschrift, im übrigen Kollektivunterschrift zu zweien mit der Präsidentin oder der Vizepräsidentin bzw. einem Mitglied des Leitungsteams.  

Art. 17 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 18 Mitgliederbeitrag an den Dachverband
 
Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund Schwyz die an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeiträge.


Art. 19 Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Zur Abänderung dieser Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende
Beschlüsse werden dem Kantonalen Frauenbund Schwyz bekanntgegeben.

Art. 20 Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht der Kirchgemeinde Freienbach an das Katholische Pfarramt Pfäffikon überschrieben. Dieses hält das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt. 
 
Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an die kath. Pfarrei Pfäffikon.
 
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom  10. Februar 2009           angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.

Die Präsidentin/ das Leitungsteam:                         Die Aktuarin:
 

 

i.V Dr. Brigitte Fischer Züger                                     M. Schuler-Fässler

 
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